Angermunder Kulturkreis e.V.
Satzung vom 18.01.1973
in der geänderten Fassung vom 19.07.2004
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Name des Vereins lautet: "Angermunder Kulturkreis e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Angermund
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein will das kulturelle Leben in der Stadt Angermund fördern, insbesondere entsprechende Einrichtungen unterstützen oder betreiben, und den Heimatgedanken pflegen.
2. Der Verein unterstützt die Arbeit der Volkshochschule am Ort.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein kann anderen Vereinigungen mit entsprechender Zielsetzung als Mitglied beitreten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen werden.
2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod.
b) Austritt.
c) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
d) Verlust der Rechtsfähigkeit,
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand bleibt oder ein sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig.
§ 6 Beiträge
1. Die Beiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung beschließen ist.
2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der bei Beginn des Kalenderjahres fällig wird. Er muss in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres gezahlt werden.
3. Nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres beitretende Mitglieder haben für das erste Jahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr läuft von der Gründung am 15.12.1972 bis zum 31.12. 1973.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
b) Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für des abgelaufene Kalenderjahr.
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
e) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Kalenderjahres mindestens einmal, und zwar im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung)
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen. Aus wichtigem Grund kann die Frist auf höchstens eine Woche verkürzt werden.
3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung dieser und verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
5. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Vertretung ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich; die Vertretung von zwei oder mehr Mitgliedern ist ausgeschlossen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf eine geheime Wahl verzichtet haben.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand benannten Mitglied geleitet.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand ist zuständig für
a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
b) die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und 3 weitere Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 12
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (zweiter Vorsitzender) und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter (zweiter Vorsitzender) und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl statt.
2. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (zweiten Vorsitzenden) geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zu stimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Angermund oder an deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich des derzeitigen Stadtbezirks Angermund zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18. Januar 1973 in Kraft.
Vorstehende Satzung ist im VR unter Nummer 5257 eingetragen.